Auktionsbedingungen

Stand: 23. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Auktionsbedingungen regeln die Teilnahme an Onlineauktionen auf der Plattform „Maschinenbase“ (nachfolgend „Plattform“), betrieben durch die Medienfair GmbH, Detmolder Str. 630a, 33699 Bielefeld (nachfolgend „Betreiber“).

(2) Die Auktionsbedingungen gelten für alle Unternehmer, die auf der Plattform Maschinen, Anlagen, Werkzeuge oder sonstige zulässige Gegenstände im Wege einer Onlineauktion anbieten oder Gebote auf solche Gegenstände abgeben.

(3) Diese Auktionsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattform. Bei Widersprüchen gehen die spezielleren Regelungen dieser Auktionsbedingungen hinsichtlich der Durchführung von Auktionen vor.

(4) Anbieter und Bieter erkennen diese Bedingungen vor ihrer ersten Teilnahme an einer Auktion ausdrücklich an. Sie vereinbaren, dass die Regelungen über den Auktionsablauf und den Vertragsschluss auch für die zwischen ihnen über die Plattform zustande kommenden Kaufverträge maßgeblich sind. Individuelle, wirksam vereinbarte Vertragsabreden bleiben unberührt.

(5) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Teilnahme an Auktionen ausgeschlossen.

§ 2 Rolle und Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers

(1) Maschinenbase stellt die technische Infrastruktur zur Veröffentlichung, Durchführung und Abwicklung von Onlineauktionen bereit.

(2) Kaufverträge kommen ausschließlich zwischen dem jeweiligen Anbieter als Verkäufer und dem erfolgreichen Bieter als Käufer zustande. Der Betreiber wird weder Eigentümer der angebotenen Gegenstände noch Partei dieser Kaufverträge.

(3) Der Betreiber handelt grundsätzlich nicht als Verkäufer, Handelsvertreter oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Anbieters. Die Plattform nimmt keine Kaufpreiszahlungen entgegen und bietet keinen Treuhand- oder Zahlungsabsicherungsdienst an.

(4) Die auf der Plattform durchgeführten zeitlich begrenzten Onlineauktionen sind grundsätzlich keine Versteigerungen mit einem gesonderten Zuschlag im Sinne des § 156 BGB. Der Vertragsschluss richtet sich nach den §§ 145 ff. BGB und den nachstehenden Bestimmungen. Die Bezeichnung „Zuschlag“ in der Benutzeroberfläche meint ausschließlich den nach diesen Bedingungen wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag.

(5) Der Betreiber gewährleistet nicht die Richtigkeit sämtlicher Anbieterangaben, die tatsächliche Verfügbarkeit, den technischen Zustand, die Eigentumsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien. Eigene gesetzliche Pflichten des Betreibers bleiben unberührt.

§ 3 Teilnahmevoraussetzungen und Unternehmensprüfung

(1) Zur Teilnahme an Auktionen ist ein registriertes und für die jeweilige Funktion freigeschaltetes Unternehmenskonto erforderlich.

(2) Die Freischaltungen „Bieten“ und „Verkaufen“ setzen eine Prüfung der Unternehmensangaben durch den Betreiber voraus. Hierzu können insbesondere Firmenname, Rechtsform, Anschrift, Handelsregisterdaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und geeignete Nachweise der unternehmerischen Tätigkeit angefordert und überprüft werden.

(3) Die Prüfung dient der Plausibilisierung der Angaben und der Verringerung von Missbrauchsrisiken. Sie stellt keine Garantie für die Identität, Bonität, Zuverlässigkeit oder Vertragstreue eines Unternehmens dar.

(4) Personen, die im Namen eines Unternehmens handeln, versichern, zur Abgabe der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen entsprechend bevollmächtigt zu sein.

(5) Der Betreiber kann angemessene Bietlimits festlegen, wenn dies insbesondere aufgrund von Prüfungsumfang, Sicherheitsrisiken oder festgestellten Zahlungsausfällen sachlich gerechtfertigt ist. Bereits wirksam abgegebene Gebote bleiben von nachträglichen Änderungen des Bietlimits grundsätzlich unberührt.

(6) Ein Anspruch auf Freischaltung oder Teilnahme an einer bestimmten Auktion besteht nicht. Ablehnungen und Beschränkungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und nach sachlichen Kriterien.

§ 4 Voraussetzungen für das Einstellen von Auktionen

(1) Der Anbieter darf nur Gegenstände anbieten, über die er rechtlich verfügen darf oder zu deren Verkauf er wirksam bevollmächtigt ist.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßen und hinreichend vollständigen Angaben, insbesondere zu:

  • Hersteller, Typ und Modellbezeichnung;
  • Baujahr, soweit bekannt, und Betriebsstunden beziehungsweise Nutzungsumfang;
  • technischem und optischem Zustand sowie bekannten Mängeln;
  • wesentlichen Umbauten, Beschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen;
  • Standort und Besichtigungsmöglichkeiten;
  • Lieferumfang, Zubehör und vorhandenen Unterlagen;
  • etwaigen Rechten Dritter oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen;
  • Zahlungsbedingungen, Abholfrist sowie Demontage-, Verlade- und Transportmodalitäten;
  • Umsatzsteuerbehandlung und sonstigen ausdrücklich vereinbarten Kaufnebenkosten.

(3) Die Beschreibung und Bildmaterialien müssen dem tatsächlich angebotenen Gegenstand entsprechen. Wesentliche bekannte Mängel und Einschränkungen dürfen nicht verschwiegen werden.

(4) Der Anbieter ist für die Einhaltung der auf den jeweiligen Gegenstand und dessen Verkauf anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Hierzu gehören gegebenenfalls produkt- und maschinensicherheitsrechtliche Anforderungen, Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen und erforderliche Genehmigungen.

(5) Der Betreiber kann insbesondere die erste Auktion eines Unternehmens vor Veröffentlichung prüfen. Weitere Auktionen können stichprobenartig oder aus konkretem Anlass überprüft werden. Eine Freigabe durch den Betreiber bedeutet keine verbindliche Bestätigung der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit des Angebots.

(6) Nach Eingang des ersten gültigen Gebots dürfen wesentliche Angaben zum Gegenstand, zum Lieferumfang oder zu den Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht mehr einseitig verändert werden. Notwendige Berichtigungen sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Dieser entscheidet über technisch geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rechte bereits beteiligter Bieter.

§ 5 Auktionsdauer und technische Durchführung

(1) Auktionen können mit einer Laufzeit von 3, 5, 7 oder 10 Tagen eingerichtet werden, soweit diese Optionen von der Plattform angeboten werden.

(2) Reguläre Auktionsenden werden grundsätzlich auf Werktage zwischen 10:00 und 18:00 Uhr festgelegt. Maßgeblich ist die Zeitzone Europe/Berlin. Gesetzliche Feiertage können bei der Terminierung berücksichtigt werden.

(3) Entscheidend für den Eingang eines Gebots, die Gebotsreihenfolge sowie Beginn und Ende einer Auktion ist die vom Plattformsystem protokollierte Serverzeit.

(4) Die auf Endgeräten angezeigten Countdown-Zeiten dienen der Orientierung. Bei Abweichungen ist der serverseitig gespeicherte und dokumentierte Zeitpunkt maßgeblich.

(5) Ein Anspruch auf eine unterbrechungsfreie technische Verfügbarkeit der Plattform besteht nicht. Regelungen über technische Störungen und Eingriffe ergeben sich aus § 15.

§ 6 Gebotsabgabe und Verbindlichkeit

(1) Gebote können ausschließlich durch freigeschaltete Bieter über die dafür vorgesehenen Funktionen der Plattform abgegeben werden.

(2) Vor der verbindlichen Abgabe eines Gebots erhält der Bieter Gelegenheit, den eingegebenen Betrag und die wesentlichen Auktionsinformationen zu überprüfen und Eingabefehler zu korrigieren.

(3) Mit der bestätigten Gebotsabgabe erklärt der Bieter verbindlich, den angebotenen Gegenstand zu den jeweiligen Auktionsbedingungen erwerben zu wollen, sofern nach den Regeln dieser Auktion ein Kaufvertrag mit ihm zustande kommt.

(4) Wirksam abgegebene Gebote können grundsätzlich nicht frei widerrufen oder zurückgenommen werden. Gesetzliche Anfechtungsrechte und sonstige zwingende Rechte bleiben unberührt. Ein behaupteter Eingabefehler ist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen.

(5) Maßgeblich sind ausschließlich erfolgreich vom Server registrierte Gebote. Eine bloße Eingabe, ein Klick ohne erfolgreiche Übermittlung oder eine lokal angezeigte Bestätigung ohne serverseitige Registrierung begründet kein gültiges Gebot.

(6) Gebote dürfen nicht unter Bedingungen, Vorbehalten oder unter Verwendung unzulässiger automatisierter Hilfsmittel abgegeben werden. Zulässig ist die ausdrücklich von Maschinenbase bereitgestellte Funktion zum automatischen Mitbieten.

(7) Für Unternehmer besteht aufgrund der ausschließlichen B2B-Ausrichtung kein allgemeines gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.

§ 7 Startpreise, Gebotsschritte und automatisches Mitbieten

(1) Der Anbieter legt vor Auktionsbeginn einen Startpreis fest. Solange noch kein gültiges Gebot vorliegt, entspricht das erste zulässige Gebot mindestens diesem Startpreis.

(2) Nach Eingang des ersten gültigen Gebots werden Mindestgebote anhand des jeweils maßgeblichen aktuellen Preises und folgender Gebotsschritte ermittelt:

Aktueller PreisGebotsschritt
Unter 1.000 €50 €
Ab 1.000 € bis unter 10.000 €100 €
Ab 10.000 € bis unter 50.000 €250 €
Ab 50.000 € bis unter 100.000 €500 €
Ab 100.000 €1.000 €

(3) Bieter können einen geheimen Höchstbetrag hinterlegen. Das automatische Bietsystem erhöht das Gebot bei konkurrierenden Geboten nur so weit, wie es nach den Auktionsregeln erforderlich ist, höchstens jedoch bis zum hinterlegten Höchstbetrag.

(4) Der geheime Höchstbetrag wird anderen Bietern und dem Anbieter nicht offengelegt. Öffentlich sichtbar ist grundsätzlich nur der jeweils maßgebliche aktuelle Gebotspreis.

(5) Haben mehrere Bieter denselben Höchstbetrag hinterlegt, erhält derjenige Vorrang, dessen entsprechender Höchstbetrag zuerst wirksam beim Plattformsystem registriert wurde.

(6) Ein bereits hinterlegter Höchstbetrag kann während einer laufenden Auktion erhöht werden. Eine nachträgliche Reduzierung oder Löschung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(7) Soweit die Auktionssoftware einen geheimen Mindestpreis berücksichtigt, kann der angezeigte aktuelle Gebotspreis unter den Voraussetzungen des § 9 unmittelbar auf diesen Mindestpreis steigen, wenn ein wirksam hinterlegter Höchstbetrag diesen erreicht oder überschreitet.

(8) Die Reihenfolge und Höhe der automatisch erzeugten Gebote werden anhand der gespeicherten Gebote, Höchstbeträge, Eingangszeitpunkte und geltenden Gebotsschritte bestimmt.

§ 8 Automatische Verlängerung der Auktion

(1) Geht innerhalb der letzten drei Minuten vor dem jeweils vorgesehenen Auktionsende ein neues gültiges Gebot ein, verlängert sich die Auktion automatisch.

(2) Das neue Auktionsende liegt jeweils drei Minuten nach dem Eingang des verlängerungsauslösenden Gebots.

(3) Diese Verlängerung kann beliebig oft erneut ausgelöst werden.

(4) Ein Gebot, das ein automatisches Gegenangebot auslöst, wird als Gebotsvorgang berücksichtigt. Eine erneute Verlängerung setzt einen entsprechend neuen gültigen Gebotsvorgang voraus.

(5) Die Verlängerung dient der Chancengleichheit und soll verhindern, dass Gebote ausschließlich aufgrund eines sehr kurzfristigen Auktionsendes nicht mehr überboten werden können.

§ 9 Mindestpreis und Verkauf unter Vorbehalt

(1) Der Anbieter kann vor Beginn der Auktion einen geheimen Mindestpreis festlegen. Dieser legt die Preisgrenze fest, ab deren Erreichen bei regulärem Auktionsende ein verbindlicher Kaufvertrag mit dem erfolgreichen Höchstbietenden zustande kommen kann.

(2) Der genaue Mindestpreis bleibt geheim. Die Plattform kann anzeigen, ob er bereits erreicht wurde.

(3) Erreicht der hinterlegte Höchstbetrag des führenden Bieters den Mindestpreis, darf das automatische Bietsystem den aktuellen Gebotspreis unmittelbar auf den Mindestpreis anheben, auch wenn der reguläre Gebotsschritt dadurch überschritten wird.

(4) Endet eine Auktion mit mindestens einem gültigen Gebot, ohne dass der Mindestpreis erreicht wurde, kommt zunächst kein Kaufvertrag zustande.

(5) In diesem Fall gilt das zum Auktionsende maßgebliche Höchstgebot als verbindliches, auf 48 Stunden ab Auktionsende befristetes Kaufangebot des betreffenden Bieters an den Anbieter. Maßgeblich ist der nach den Auktionsregeln angezeigte Endpreis, nicht ein darüberliegender geheimer Höchstbetrag.

(6) Der Anbieter kann dieses Angebot innerhalb von 48 Stunden über die von Maschinenbase vorgesehene Funktion annehmen.

(7) Ein Kaufvertrag kommt erst mit der wirksamen Annahme durch den Anbieter zustande. Die Plattform bestätigt den Vertragsschluss gegenüber beiden Parteien elektronisch.

(8) Wird das Angebot innerhalb der Frist abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen, erlischt die Bindung des Bieters. Es kommt kein Kaufvertrag zustande.

(9) Eine nachträgliche einseitige Veränderung des Mindestpreises während einer bereits laufenden Auktion ist ausgeschlossen.

§ 10 Vertragsschluss bei regulärem Auktionsende

(1) Durch die Veröffentlichung einer Auktion ohne Mindestpreis oder unter der Voraussetzung, dass ein festgelegter Mindestpreis erreicht wird, gibt der Anbieter ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den nach den Auktionsregeln zu bestimmenden erfolgreichen Höchstbietenden richtet.

(2) Mit der Abgabe eines gültigen Gebots nimmt der jeweilige Bieter dieses Verkaufsangebot unter der Bedingung an, dass sein Gebot bei regulärem Auktionsende das nach den Plattformregeln maßgebliche Höchstgebot ist und ein etwaiger Mindestpreis erreicht wurde.

(3) Mit Eintritt dieser Bedingungen kommt der Kaufvertrag automatisch zwischen Anbieter und erfolgreichem Höchstbietenden zum maßgeblichen Endpreis zustande. Eine gesonderte Annahmeerklärung des Anbieters ist dann nicht erforderlich.

(4) Der Betreiber übermittelt beiden Vertragsparteien eine elektronische Bestätigung des Vertragsschlusses einschließlich der wesentlichen Transaktionsdaten und der zur Abwicklung notwendigen Kontaktdaten.

(5) Die elektronische Mitteilung dokumentiert den Vertragsschluss. Sie ist bei einer Auktion nach Absatz 3 keine weitere Voraussetzung für dessen Wirksamkeit.

(6) Nach wirksamem Vertragsschluss sind beide Parteien zur Erfüllung ihrer kaufvertraglichen Pflichten verpflichtet. Eine bloße Änderung der Kaufabsicht, eine nachträgliche Preisunzufriedenheit oder ein besseres anderweitiges Angebot berechtigen grundsätzlich nicht zur einseitigen Vertragsaufhebung.

§ 11 Sofortkauf

(1) Sofern der Anbieter einen Sofortkaufpreis festgelegt hat, kann ein Bieter den Gegenstand vor Eingang des ersten gültigen Auktionsgebots unmittelbar zu diesem Preis erwerben.

(2) Der verbindlich bestätigte Sofortkauf bewirkt den Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Anbieter und dem Käufer zum angegebenen Sofortkaufpreis.

(3) Mit erfolgreichem Sofortkauf endet die betreffende Auktion unmittelbar.

(4) Sobald das erste gültige Auktionsgebot registriert wurde, entfällt die Sofortkaufmöglichkeit für diese Auktion.

(5) Bei zeitlich konkurrierenden Sofortkäufen und Geboten ist die serverseitig protokollierte Reihenfolge der gültigen Vorgänge maßgeblich.

§ 12 Kaufpreis, Umsatzsteuer und Gebühren

(1) Gebote und Kaufpreise werden, sofern in der jeweiligen Auktion nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro ausgewiesen.

(2) Bei umsatzsteuerpflichtigen Verkäufen sind als Nettopreise gekennzeichnete Gebote und Kaufpreise zuzüglich der rechtlich geschuldeten Umsatzsteuer zu verstehen. Der Anbieter ist verpflichtet, die für den jeweiligen Verkauf zutreffende steuerliche Behandlung vor Gebotsabgabe transparent auszuweisen.

(3) Bei steuerfreien Lieferungen, Differenzbesteuerung oder sonstigen besonderen steuerlichen Konstellationen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Preiskennzeichnung muss diese Besonderheiten zutreffend berücksichtigen. Eine nicht geschuldete oder nicht gesondert ausweisbare Umsatzsteuer darf nicht zusätzlich berechnet beziehungsweise unzulässig ausgewiesen werden.

(4) Gesetzlich anfallende Einfuhrabgaben, Zölle und sonstige grenzüberschreitende Abwicklungskosten sind von den Vertragsparteien nach den für den Kauf vereinbarten Liefer- und Transportbedingungen sowie den gesetzlichen Vorgaben zu tragen.

(5) Die Teilnahme an Auktionen erfolgt derzeit ohne Käuferaufgeld. Ein zusätzliches Auktionsaufgeld oder eine gesonderte Gebotsgebühr wird nicht erhoben.

(6) Kosten für Demontage, Verladung, Verpackung, Transport oder sonstige Nebenleistungen müssen, soweit sie zusätzlich zum Kaufpreis geschuldet werden sollen, vor Gebotsabgabe eindeutig angegeben sein.

(7) Die Einführung zukünftiger entgeltpflichtiger Plattformleistungen richtet sich nach den AGB und setzt die dort vorgesehene gesonderte Vereinbarung voraus. Laufende Auktionen und bereits geschlossene Kaufverträge bleiben davon unberührt.

§ 13 Zahlung, Rechnung und Kaufabwicklung

(1) Die Zahlung erfolgt unmittelbar vom Käufer an den Anbieter. Maschinenbase nimmt weder Kaufpreiszahlungen entgegen noch verwahrt oder sichert die Kaufpreissumme.

(2) Die für eine Auktion geltenden Zahlungsarten und Zahlungsfristen werden vor Gebotsabgabe in der jeweiligen Auktionsbeschreibung angegeben und Bestandteil des Kaufvertrags.

(3) Der Anbieter stellt dem Käufer die erforderlichen Zahlungsinformationen und eine ordnungsgemäße Rechnung zur Verfügung. Er ist für deren steuerliche und inhaltliche Richtigkeit verantwortlich.

(4) Der Käufer verpflichtet sich, den fälligen Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen. Voraussetzung ist, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Zahlung erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter kann insbesondere nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Verzugszinsen, Ersatz eines nachgewiesenen Verzugsschadens oder weitere gesetzliche Rechte geltend machen.

(6) Der Betreiber ist nicht zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, zur Beitreibung offener Beträge oder zur außergerichtlichen Vertretung einer Vertragspartei verpflichtet.

(7) Käufer und Anbieter sind selbst dafür verantwortlich, die Identität ihres Vertragspartners sowie Zahlungsinformationen angemessen zu überprüfen. Änderungen von Bankverbindungen sollten vor einer Überweisung über einen unabhängig verifizierten Kommunikationsweg bestätigt werden.

§ 14 Besichtigung, Abholung und Gefahrübergang

(1) Angaben über Besichtigungsmöglichkeiten, Abholort, Abholfrist, Demontage und Verladung ergeben sich aus der jeweiligen Auktion.

(2) Dem Bieter wird empfohlen, den Gegenstand vor Abgabe eines Gebots zu besichtigen oder fachkundig prüfen zu lassen, soweit eine entsprechende Möglichkeit besteht.

(3) Die Möglichkeit einer Besichtigung ersetzt weder ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale noch gesetzlich bestehende Ansprüche.

(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, organisiert und bezahlt der Käufer den fachgerechten Abtransport einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Demontage, Verpackung, Transportmittel und Ladungssicherung. Ist laut Auktionsbeschreibung die Verladung durch den Anbieter geschuldet, richtet sich deren Durchführung nach dieser Vereinbarung.

(5) Die Vertragsparteien haben bei der Demontage, Verladung und Beförderung die einschlägigen Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Transportvorschriften einzuhalten.

(6) Der Verkäufer hat den Gegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt vertragsgemäß zur Übergabe bereitzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.

(7) Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 446 und 447 BGB, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(8) Bei nicht rechtzeitiger Abholung können dem Anbieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche wegen Annahmeverzugs, notwendiger Mehraufwendungen oder eines entstandenen Schadens zustehen.

(9) Etwaige gesonderte Lager- oder Standgebühren müssen vor Vertragsschluss transparent und wirksam vereinbart sein.

§ 15 Technische Störungen und Eingriffe in Auktionen

(1) Der Betreiber kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen in laufende Auktionen eingreifen, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Auktionsablaufs erforderlich ist.

(2) Ein Eingriff kommt insbesondere in Betracht bei:

  • erheblichen technischen Fehlfunktionen;
  • nachweislich fehlerhafter Gebotsverarbeitung;
  • begründetem Verdacht auf manipulierte oder missbräuchliche Gebote;
  • begründetem Verdacht auf rechtswidrige Angebote;
  • fehlender Verfügungsberechtigung;
  • erheblichen Verstößen gegen die Auktionsbedingungen;
  • gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen.

(3) Zulässige Maßnahmen können insbesondere eine vorübergehende Pausierung, angemessene Verlängerung, Sperrung einzelner Gebote oder die vorzeitige Beendigung einer Auktion aus berechtigtem Grund umfassen.

(4) Wird eine Auktion pausiert, können während der Pause keine Gebote abgegeben werden. Bei Fortsetzung wird das Auktionsende mindestens um die Dauer der Pause verschoben und liegt frühestens 15 Minuten nach Wiederaufnahme.

(5) Werden ungültige oder manipulierte Gebote entfernt, darf das System den maßgeblichen Auktionsstand anhand der verbleibenden gültigen Gebote und ihrer ursprünglichen Eingangszeitpunkte neu berechnen.

(6) Eingriffe werden intern dokumentiert. Die betroffenen Nutzer werden über erhebliche Maßnahmen und deren wesentliche Gründe informiert, soweit dem keine rechtlichen oder berechtigten Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(7) Eine vorzeitige Beendigung einer Auktion führt nicht automatisch dazu, dass bereits bestehende rechtsgeschäftliche Bindungen entfallen. Die Auswirkungen richten sich nach dem für die Auktion vereinbarten Vertragsschlussmechanismus und den gesetzlichen Vorschriften.

(8) Ist ein Kaufvertrag bereits wirksam zustande gekommen, kann dieser nicht allein durch eine administrative Maßnahme des Betreibers aufgehoben werden.

(9) Etwaige Schadensersatzansprüche wegen technischer Störungen beurteilen sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung in § 19 dieser Auktionsbedingungen.

§ 16 Verbot von Eigengeboten und Manipulationen

(1) Es ist dem Anbieter untersagt, selbst, durch Mitarbeitende, verbundene Unternehmen oder eingeschaltete Dritte auf eigene Auktionen zu bieten, soweit dadurch der Wettbewerb oder die Preisbildung manipuliert wird.

(2) Unzulässig sind insbesondere Scheingebote, künstliches Preistreiben, abgestimmte Gebotsmanipulationen, die missbräuchliche Nutzung mehrerer Konten sowie die Umgehung von Bietlimits oder Sperren.

(3) Bieter dürfen keine Absprachen treffen, deren Zweck in der rechtswidrigen Manipulation des Auktionsergebnisses besteht.

(4) Der Betreiber kann auffällige Gebotsmuster und andere sicherheitsrelevante Hinweise unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften überprüfen.

(5) Bei hinreichend begründetem Verdacht darf der Betreiber angemessene Sicherungsmaßnahmen treffen. Nach festgestellten Verstößen können manipulierte Gebote nach Maßgabe von § 15 entfernt und betroffene Konten oder Freischaltungen eingeschränkt oder gesperrt werden.

(6) Gesetzliche Ansprüche und mögliche strafrechtliche Folgen bleiben unberührt.

§ 17 Nichtzahlung, Vertragsstörungen und Plattformmaßnahmen

(1) Kommt der Käufer seinen vertraglichen Zahlungspflichten nicht nach, kann der Anbieter den Sachverhalt über die dafür vorgesehene Funktion oder gegenüber dem Betreiber melden.

(2) Der Betreiber kann zur Klärung des Vorgangs geeignete Nachweise anfordern und beiden Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Wird eine schuldhafte und erhebliche Nichtzahlung nachvollziehbar festgestellt, kann der Betreiber nach Abwägung der Umstände angemessene Maßnahmen treffen, insbesondere eine Verwarnung oder vorübergehende Beschränkung der Bietberechtigung.

(4) Bei zwei bestätigten, voneinander unabhängigen und berechtigten Nichtzahlungsfällen kann die Freischaltung „Bieten“ entzogen werden. Berechtigte Zahlungsverweigerungen, bestehende Zurückbehaltungsrechte und erhebliche Pflichtverletzungen des Verkäufers sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

(5) Der betroffene Nutzer wird über die Entscheidung und deren wesentliche Gründe informiert und erhält Gelegenheit, die Entscheidung überprüfen zu lassen.

(6) Der Betreiber kann den administrativen Abwicklungsstatus eines Vorgangs auf „gescheitert“, „strittig“ oder einen entsprechenden Status setzen. Dies stellt keine rechtsgeschäftliche Aufhebung des Kaufvertrags dar.

(7) Rücktritt, Anfechtung, Schadensersatz und sonstige Ansprüche aus dem Kaufvertrag richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls wirksamen Vereinbarungen der Vertragsparteien.

(8) Der Betreiber entscheidet nicht rechtsverbindlich über das Bestehen, die Wirksamkeit oder die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zwischen Käufer und Anbieter.

§ 18 Angebot an einen nachrangigen Bieter

(1) Kommt ein Kaufvertrag mit dem zunächst erfolgreichen Bieter nicht zustande oder ist ein bereits geschlossener Kaufvertrag wirksam beendet worden, kann der Anbieter den Gegenstand erneut anbieten.

(2) Der Anbieter kann hierzu über eine von Maschinenbase bereitgestellte Funktion einem nachrangigen Bieter ein neues Kaufangebot unterbreiten.

(3) Das neue Angebot muss den Gegenstand und den verbindlich verlangten Kaufpreis eindeutig bezeichnen.

(4) Ein zuvor hinterlegter geheimer Höchstbetrag des nachrangigen Bieters darf nicht ohne dessen Zustimmung als Grundlage für einen höheren neuen Kaufpreis verwendet oder dem Anbieter offengelegt werden.

(5) Der nachrangige Bieter ist aufgrund seiner früheren Teilnahme nicht verpflichtet, ein neues Angebot anzunehmen.

(6) Das neue Angebot kann innerhalb von 48 Stunden nach Zugang angenommen werden, sofern im Angebot keine kürzere zulässige Frist festgelegt ist.

(7) Erst mit der wirksamen Annahme kommt ein neuer Kaufvertrag zustande. Ohne fristgerechte Annahme verfällt das Angebot.

(8) Der Betreiber stellt die Funktion nur zur Verfügung, soweit dadurch keine Rechte aus einem noch bestehenden Kaufvertrag verletzt werden.

§ 19 Haftung des Betreibers

(1) Für die Haftung des Betreibers gelten ergänzend die Haftungsregelungen der allgemeinen Plattform-AGB.

(2) Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Betreiber auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Nutzungsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Betreibers im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(5) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die ausschließlich dem Anbieter oder Käufer bei der Erfüllung des zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrags zuzurechnen sind.

(6) Eine Garantie für das Zustandekommen bestimmter Verkaufserlöse, die jederzeitige Verfügbarkeit einzelner Auktionsfunktionen oder den wirtschaftlichen Erfolg einer Auktion wird nicht übernommen.

§ 20 Sachmängel, Rechtsmängel und Gewährleistung

(1) Für die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag, einschließlich der Sach- und Rechtsmängelhaftung, ist grundsätzlich der jeweilige Verkäufer verantwortlich.

(2) Vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale, insbesondere ausdrücklich zugesicherte technische Eigenschaften, dokumentierte Ausstattung und konkret vereinbarter Lieferumfang, sind Bestandteil des Kaufvertrags.

(3) Soweit vor Gebotsabgabe keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(4) Ein bei gebrauchten Maschinen vereinbarter Ausschluss oder eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang. Er muss vor der verbindlichen Gebotsabgabe hinreichend klar erkennbar und wirksam vereinbart sein.

(5) Eine Haftungsbeschränkung kann insbesondere nicht dazu führen, dass sich der Verkäufer auf sie berufen kann, soweit er Mängel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitere gesetzlich zwingende Haftungsgrenzen bleiben unberührt.

(6) Der bloße Hinweis auf den gebrauchten Zustand einer Maschine oder eine Besichtigungsmöglichkeit stellt für sich genommen keinen umfassenden Ausschluss der Mängelrechte dar.

(7) Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB erfüllt sind, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(8) Der Betreiber übernimmt keine eigene Sachmängelhaftung für Gegenstände, deren Verkäufer er nicht ist.

§ 21 Speicherung von Geboten und Vertragsdaten

(1) Der Betreiber speichert zur Durchführung und Dokumentation von Auktionen die hierfür erforderlichen Angaben, insbesondere Gebotsbeträge, Eingangszeitpunkte, automatische Gebotsvorgänge, hinterlegte Höchstbeträge, den maßgeblichen Vertragsabschluss und den administrativen Abwicklungsstatus.

(2) Die Identität von Bietern wird während laufender Auktionen gegenüber anderen Teilnehmern grundsätzlich nur pseudonymisiert dargestellt. Geheime Höchstbeträge werden nicht öffentlich bekannt gegeben.

(3) Nach einem erfolgreichen Vertragsschluss übermittelt der Betreiber den Parteien die zur Kaufabwicklung erforderlichen Kontaktdaten und Transaktionsinformationen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung von Maschinenbase.

(5) Gesetzliche Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

(6) Der Betreiber ermöglicht den Nutzern, die geltenden Vertragsbedingungen vor Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen einzusehen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

§ 22 Änderungen der Auktionsbedingungen

(1) Der Betreiber kann diese Auktionsbedingungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit Wirkung für die Zukunft ändern.

(2) Änderungen werden betroffenen Nutzern nach Maßgabe der allgemeinen AGB und der gesetzlichen Anforderungen bekannt gegeben.

(3) Für eine bereits begonnene Auktion bleiben grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Auktionsstarts wirksam einbezogenen Auktionsbedingungen maßgeblich. Die Rechte bereits beteiligter Bieter dürfen nicht durch eine nachträgliche einseitige Regeländerung beeinträchtigt werden.

(4) Wesentliche Änderungen der Teilnahme- oder Vertragsbedingungen dürfen nur im rechtlich zulässigen Umfang und nach wirksamer Einbeziehung gegenüber den betroffenen Nutzern angewendet werden.

§ 23 Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Schlussbestimmungen

(1) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber und den Plattformnutzern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag mit dem Betreiber gilt, soweit eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, Bielefeld als Gerichtsstand.

(3) Das auf einen Kaufvertrag zwischen Anbieter und Käufer anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise einer zwischen diesen Parteien wirksam getroffenen Vereinbarung. Die Gerichtsstandsregelung in Absatz 2 gilt nicht automatisch für solche Kaufverträge.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Die Bedingungen gelten ab dem vom Betreiber nach Abschluss der rechtlichen und technischen Prüfung bekannt gegebenen Inkraftsetzungsdatum.

Betreiber: Medienfair GmbH
Anschrift: Detmolder Str. 630a, 33699 Bielefeld, Deutschland
Kontakt: info@maschinenbase.de
Plattform: www.maschinenbase.de